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Die
Statuten im vollen Wortlaut
Name (Artikel 1)
Unter dem Namen Gesellschaft zur Förderung der Biervielfalt, nachstehend GFB genannt, besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB.
Zweck (Artikel 2)
Der Verein bezweckt:
- Die Bestrebungen der Mitglieder für die Förderung der Biervielfalt im Vereinsgebiet zu
unterstützen und zu koordinieren.
- Die Interessen der Bevölkerung im Vereinsgebiet öffentlich zu wahren.
- Den Genuss des Bieres zu pflegen.
Mittel (Artikel 3)
Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
- Information und Aufklärung der öffentlichkeit.
- Schulung und Bildung der Mitglieder.
- Stellungnahmen zuhanden der öffentlichkeit, der Behörden und der Verwaltung.
- Politische Aktionen im Rahmen des Vereinszweckes.
- Wackeren Zuspruch dem Biere.
- Zollens der Anerkennung von Organisationen und Personen, auch ausserhalb des Vereines, die
dem Vereinszwecke genüge tun.
Mitglieder, Vereinsgebiet (Artikel
4)
1 Der Verein
kennt folgende Mitgliederarten:
- Einzelmitglied
- Freimitglied
- Assoziiertes Mitglied
- Zwangsmitglied
2 Für die Aufnahme bedarf es einer mündlichen oder schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand
hat die Beitritte zu genehmigen, oder – unter Angabe der Gründe – abzulehnen. Mitglied können
Damen und Herren werden, ungeachtet ihrer sozialen, politischen, religiösen oder sonstwelcher
Herkunft.
3 Mitglieder, die sich um die GFB besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum
Freimitglied ernannt werden. Das Freimitglied hat alle Vereinsrechte, ist aber von den finanziellen
Pflichten befreit.
4 Der Vorstand kann Personen, deren Existenz oder Meinungsäusserungen sich auf die Förderung
der Biervielfalt ausserordentlich positiv auswirken, zum Assoziierten Mitglied ernennen. Das
Assoziierte Mitglied ist von den Rechten ausgeschlossen und von den finanziellen Pflichten befreit.
5 Der Vorstand kann Personen, deren Wirken gegen die Biervielfalt gerichtet ist, zum
Zwangsmitglied ernennen. Das Zwangsmitglied hat alle Vereinspflichten, ist aber von den Rechten
ausgeschlossen. Die Zwangsmitgliedschaft dauert ein Jahr. Der Vorstand kann sie um maximal ein
weiteres Jahr verlängern. Ernennungen zum Zwangsmitglied muss der Vorstand begründen und
der öffentlichkeit bekannt geben.
Mitglieder können nicht zum Zwangsmitglied ernannt werden.
6 Das Vereinsgebiet umfasst die ganze Welt.
Austritt (Artikel 5)
Der Austritt aus der GFB ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende Kalenderjahr
möglich.
Ausschluss
(Artikel 6)
Der Vorstand kann Mitglieder mit Zweidrittelsmehr ausschliessen, wenn folgende Gründe
vorliegen:
Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge.
Aktive Bekämpfung der Vereinsziele.
Organe (Artikel 7)
Die Organe der GFB sind:
- Die Generalversammlung.
- Der Vorstand.
Fraktionierung (Artikel 8)
Fraktionierungen nicht fachlicher Art sind verboten. Erlaubt sind aber Fachausschüsse wie
beispielsweise "untergärige" oder "obergärige Fraktion", sowie "Hopfenarbeitsgruppe"
beziehungsweise "Brotzeit-Ausschuss" oder "Katerfrühstück-Forschungsgruppe".
Pflichten der Mitglieder (Artikel
9)
1 Neben den statutarischen Verpflichtungen sind die Mitglieder gehalten, sich gegenseitig zu
achten und sich zuzuprosten, sich der mass- und sinnlosen Völlerei zu enthalten, in der
öffentlichkeit eine gute Falle zu machen, die Biervielfalt durch unermüdliches Insistieren
anzukurbeln, und sich überhaupt dem Biere zugetan zu zeigen.
2 Ausserdem sollen sich die Mitglieder gegenseitig über Neuentdeckungen aus dem Bierbereich
informieren.
Vorstand (Artikel 10)
1 Der Vorstand wird von der jährlich stattfindenden Generalversammlung gewählt.
Er ist zuständig für die öffentlichkeitsarbeit und die Kontakte mit Verwaltung und Behörden. Er
organisiert Bildungsveranstaltungen, gesellige Anlässe, oder lässt solche durchführen.
2 Er nimmt zu Abstimmungen und Wahlen Stellung, gibt Wahlempfehlungen und
Abstimmungsparolen bekannt, sofern sie GFB-relevant sind.
3 Er unternimmt Vorstösse aller Art, um das Vereinsziel zu erreichen.
4 Der Vorstand formuliert Leitsätze, verfasst Kreisschreiben mit Rechtswirksamkeit, und er legt das
Strafmass fest für Massregelungen gegenüber Personen und Organisationen, welche gegen die
Biervielfalt verstossen.
5 Soweit die Statuten nichts anderes besagen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit;
der Präsidentin, dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.
6 Der Vorstand besteht aus:
- Präsidium
- Sekretariat
- Kasse
- Beisitz; eine bis mehrere Personen.
7 Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder öffentlich; Ort und Termin ist bei den
Vorstandsmitgliedern zu erfragen.
Finanzen (Artikel 11)
1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Den Mitgliederbeiträgen.
- Den freiwilligen Spenden.
- Den Subventionen.
2 Die Mitgliederbeiträge betragen 40 Franken; das zweite im gleichen Haushalt lebende Mitglied
zahlt 20 Franken. Jedes weitere im gleichen Haushalt wohnende Mitglied zahlt 10 Franken. Die
Generalversammlung kann die einzelnen Mitgliederbeiträge bis auf maximal 100 Franken erhöhen.
Gerichtsstand (Artikel 12)
Gerichtsstand der GFB in allen rechtlichen Streitigkeiten ist Zürich. Die Generalversammlung kann
ein Schiedsgericht einsetzen.
Amtssprache (Artikel 13)
Die Amtssprache während der Vereinshandlungen ist mit markigen Worten zu gestalten. Über die
Einsetzung eines Schlachtrufes entscheidet ad hoc die Teilnahmeschaft jener Anlässe, die eines
solchen bedürfen.
Wallfahrtsorte (Artikel 14)
Der Vorstand bezeichnet mit Zweidrittelsmehr Wallfahrtsorte, nachdem er sie einem ausgiebigen
Augenschein unterzogen hat. Die Mitgliedschaft hat ein Vorschlagsrecht.
Auszeichnungen (Artikel 15)
Die GFB zeichnet Etablissements oder Personen mit Anerkennungs-, Auszeichnungs- und
Ehrenurkunden oder anderen geeigneten Dingen aus, die sich um die Biervielfalt grosse
Verdienste erworben haben. Diese Urkunden, Pokale und dergleichen können auf Zeit übergeben
werden. Auch der Entzug der Auszeichnung ist statthaft. Der Vorstand entscheidet.
Mitgliederkennzeichnung (Artikel
16)
Den Mitgliedern wird gegen Entgelt eine GFB-Anstecknadel angeboten. Dieses
Erkennungszeichen ist diskret, aber selbstbewusst zu tragen. Insbesondere zu den GFB-Anlässen.
Haftung (Artikel 17)
Für die finanziellen und übrigen zivilrechtlichen Verpflichtungen, welche für die GFB in guten
Treuen begründet werden, haftet in den Grenzen des zwingenden Rechts nur das
Vereinsvermögen.
Statutenänderung (Artikel
18)
Jede Statutenänderung, sowie insbesondere Beschlüsse über eine Veränderung oder Erweiterung
des Vereinszwecks, Vereinigung mit einer anderen Organisation oder Auflösung des Vereins,
bedürfen der Zweidrittelsmehrheit an der Generalversammlung.
Vereinsauflösung (Artikel
19)
Wird der Verein aufgelöst, so ist sein Vereinsvermögen durch jenen Teil der Mitgliedschaft,
welcher sich der Auflösung widersetzte, im Vereinssinne an einem Wallfahrtsort zu verprassen.
Inkrafttreten (Artikel 20)
Diese Statuten treten in Kraft, nachdem sie der Vorstand diskutiert und von der ersten
Generalversammlung der GFB genehmigen lassen hat.
Beschlossen an der Generalversammlung vom 16. August 1992, Zürich.
Revidiert an der Generalversammlung vom 12. März 2006, Zürich.
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